Planung & Baurecht
Baumaßnahmen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne eine rechtliche Sicherung durchgeführt werden. Nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sind der Neubau, die Ergänzung und der Umbau von Bahnanlagen durch die Bahnaufsichtsbehörde, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), zu genehmigen.
Abhängigkeit vom Umfang der Maßnahme und vor allem von den Auswirkungen auf öffentliche und private Belange Dritter stehen dafür im Regelfall zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Ein Planfeststellungsverfahren ist durchzuführen, sofern öffentliche Belange (z.B. Umwelt, Verkehr, Sicherheit oder Landwirtschaft) oder private Belange (z.B. Eigentum, individuelle Immissionen, Eingriffe in Gewerbe) betroffen sein können. Das EBA leitet das Verfahren ein und übergibt die Planungsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium als verantwortlicher Anhörungsbehörde. Im Rahmen einer öffentlichen Auslegung werden alle Träger öffentlicher Belange (etwa Kommunen, Landkreise, Versorgungsunternehmen, Rettungsdienste, Behinderten- und Umweltverbände) und die betroffenen Privatpersonen beteiligt. Der öffentlichen Auslegung folgt gegebenenfalls ein Erörterungstermin, bei dem alle Einwendungen insgesamt aufgerufen und geprüft werden. Ziel des Verfahrens ist es, Transparenz zu schaffen und die Interessen aller gebührend zu berücksichtigen.
Eine Plangenehmigung kann an die Stelle der Planfeststellung als vereinfachte Verfahrensform treten, wenn keine derartigen Betroffenheiten von Dritten vorliegen oder diese einvernehmlich mit den Betroffenen geregelt werden können. Die öffentliche Auslegung entfällt.
Im Rahmen der 2. Ausbaustufe der S-Bahn Rhein-Neckar sind für die Mehrheit der Stationen Planfeststellungsverfahren erforderlich. Obwohl fast ausschließlich Flächen in Anspruch genommen werden, die bereits bahnbetrieblich genutzt werden und Eigentum Dritter in den seltensten Fällen betroffen ist, machen vor allem die bauzeitlichen Auswirkungen auf die Umwelt und der unvermeidliche Baulärm eine öffentliche Beteiligung nötig.